Diese Musterzusatzvereinbarung für autorisierte Vertriebspartner („Zusatzvereinbarung für autorisierte Vertriebspartner“) ist Teil der Partnerprogrammvereinbarung und beschreibt die zusätzlichen Bedingungen für die Bestellung des Partners als autorisierter Vertriebspartner.
Die Bedingungen gelten ab dem 1. Oktober 2022. Version 1.0
Im letzten Abschnitt oder an anderer Stelle in diesem Dokument werden Begriffe definiert und die damit definierte Bedeutung gilt für das ganze Dokument.
Siemens hat den Distributor ermächtigt, die autorisierten Angebote im Gebiet zu bewerben und zu vertreiben. Der Partner ist von dem Distributor autorisiert worden, den Verkauf der autorisierten Angebote im Gebiet zu unterstützen. Der Partner erkennt an und stimmt zu, dass (i) der Distributor allein dafür verantwortlich ist, einen Vertrag mit dem Partner im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Angebote auszuwählen und abzuschließen; (ii) Siemens keine Partei des Vertrags zwischen dem Partner und dem Distributor ist; (iii) Siemens keine Verantwortung oder Verpflichtung hat, den Partner im Zusammenhang mit dem Verkauf der Angebote zu entschädigen; (iv) der Partner keine Unterlizenzrechte an den Angeboten hat; (v) der Partner keine Finanzierung oder Entschädigung jeglicher Art von Siemens erhält, einschließlich jeglicher Siemens-Finanzierungs- oder Entschädigungsprogramme, die dem Vertriebspartner zur Verfügung stehen können; und (vi) Siemens dem Partner gegenüber keine Haftung in Bezug auf den Vertrieb der Angebote übernimmt.
Siemens wird dem Partner Zugang zum Partnerportal, zu den Partnerrichtlinien oder zu anderen Informationen gewähren, damit der Partner seine Rolle als autorisierter Vertriebspartner erfüllen kann. Siemens kann nach billigem Ermessen den Zugang des Partners zu den im Partnerportal bereitgestellten Systemen und Informationen jederzeit erweitern, zurückziehen, ändern oder einstellen.
Der Partner kann Demonstrationsangebote direkt vom Distributor beziehen (vorbehaltlich der Vereinbarung des Partners mit dem Distributor). Der Partner darf solche Demonstrationsangebote ausschließlich dazu verwenden, (i) potenziellen Kunden autorisierte Angebote zu demonstrieren, (ii) vor dem Verkauf Unterstützung für eine Kundentransaktion zu leisten und (iii) das Personal des Partners in der Nutzung der Angebote zu schulen. Eine anderweitige Nutzung von Demonstrationsangeboten ist nicht gestattet. Vor dem Erhalt oder der Nutzung von Demonstrationsangeboten muss der Partner allen zusätzlichen, vom Vertriebspartner festgelegten Bedingungen zustimmen, wozu auch die Annahme eines Siemens-Demonstrationslizenzvertrags mittels des elektronischen Online-Vertragssystems von Siemens oder eines von Siemens festgelegten Ersatzsystems gehören kann.
Siemens akzeptiert Bestellungen nur vom Distributor. Im Rahmen seiner Vereinbarung mit Siemens hat der Distributor das Recht erhalten, Unterlizenzen für autorisierte Angebote zu vergeben und diese zu vertreiben, sofern sichergestellt ist, dass jeder Kunde einen Kundenvertrag abschließt, bevor er Zugang zu den autorisierten Angeboten erhält. Der Partner erklärt sich bereit, mit dem Distributor zusammenzuarbeiten, um diese Anforderung des Kundenvertrags zu erfüllen.
Diese Zusatzvereinbarung für autorisierte Vertriebspartner bleibt für einen Zeitraum von zunächst einem Jahr ab dem Datum seiner Annahme durch beide Parteien in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Danach verlängert sich diese Zusatzvereinbarung für autorisierte Vertriebspartner automatisch um jeweils ein Jahr, sofern sie nicht in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung gekündigt wird.
Diese Zusatzvereinbarung für autorisierte Vertriebspartner endet mit sofortiger Wirkung, wenn (i) der Vertrag zwischen Siemens und dem Distributor aus irgendeinem Grund gekündigt wird oder (ii) der Distributor seine Beziehung zum Partner im Zusammenhang mit den Angeboten kündigt.
6.1 „Autorisierter Vertriebspartner“ Oder „Tier 2 Partner“ | Ein Unternehmen, das einen unabhängigen Vertrag mit einem Distributor abgeschlossen hat, um diesen beim Verkauf von autorisierten Angeboten innerhalb des Gebiets zu unterstützen. |
6.2 „Autorisierte Angebote“ | Angebote, zu deren Vertrieb der Distributor im Rahmen seines Vertrags mit Siemens ausdrücklich autorisiert ist. |
6.3 „Distributor“ | Ein Siemens „Tier 1“-Vertriebspartner, der von Siemens oder einem verbundenen Unternehmen von Siemens autorisiert wurde, autorisierte Angebote innerhalb eines definierten Territoriums zu bewerben und zu vertreiben, und der den Partner autorisiert hat, ihn bei diesen Aktivitäten zu unterstützen. |
6.4 „Gebiet“ | Das geografische Gebiet (das zusätzlich auf bestimmte Märkte beschränkt sein kann), in dem der Distributor autorisiert ist, autorisierte Angebote zu vertreten und zu vertreiben. |